Behörde für den Schutz personenbezogener Daten

IN ERFÜLLUNG DER OFFENLEGUNGSPFLICHT

KOMMUNIQUÉ ÜBER DIE ZU BEFOLGENDEN VERFAHREN UND GRUNDSÄTZE

Zweck und Geltungsbereich

ARTIKEL 1 – (1) Zweck dieses Kommuniqués ist es, die Verfahren und Grundsätze festzulegen, die im Rahmen der Offenlegungspflicht zu befolgen sind, die von den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder den von ihnen gemäß Artikel 10 des Gesetzes Nr. 6698 zum Schutz personenbezogener Daten vom 24.03.2016 bevollmächtigten Personen zu erfüllen sind.

Darunterliegend

ARTIKEL 2 – (1) Dieses Kommuniqué wurde auf der Grundlage der Unterabsätze (e) und (g) des ersten Absatzes von Artikel 22 des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten Nr. 6698 erstellt.

Definitionen

ARTIKEL 3 – (1) In diesem Kommuniqué;

a) Empfängergruppe: Die Kategorie der natürlichen oder juristischen Person, an die die personenbezogenen Daten vom für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt werden,

b) Relevante Person: Die natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden,

c) Gesetz: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten vom 24.03.2016 mit der Nummer 6698,

ç) Ausschuss: Ausschuss für den Schutz personenbezogener Daten,

d) Behörde: Aufsichtsbehörde für den Schutz personenbezogener Daten,

e) Register: Das vom Präsidium geführte Register der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen

f) Datenerfassungssystem: Jedes Medium, in dem personenbezogene Daten voll- oder teilweise automatisiert oder nicht automatisch verarbeitet werden, sofern es Teil eines Datenerfassungssystems ist,

g) Verantwortlicher für die Datenverarbeitung: Die natürliche oder juristische Person, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet und für die Einrichtung und Verwaltung des Datenerfassungssystems verantwortlich ist,

ğ) Vertreter des Datenverantwortlichen: Die in der Türkei ansässige juristische Person oder die natürliche Person, die Staatsbürger der Republik Türkei ist und befugt ist, die nicht in der Türkei ansässigen Datenverantwortlichen in den im zweiten Absatz von Artikel 11 der Verordnung über das Register der für die Verarbeitung Verantwortlichen genannten Angelegenheiten, veröffentlicht im Amtsblatt vom 30.12.2017 mit der Nummer 30286, zu vertreten

Drückt.

(2) Die Begriffsbestimmungen des Gesetzes gelten auch für die Begriffsbestimmungen, die nicht in diesem Kommuniqué enthalten sind.

Umfang der Offenlegungspflicht

ARTIKEL 4 – (1) Gemäß Artikel 10 des Gesetzes; Bei der Erfassung personenbezogener Daten müssen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder die von ihnen bevollmächtigten Personen die betroffenen Personen informieren. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung sollten die Informationen, die von den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den von ihnen bevollmächtigten Personen zu machen sind, mindestens die folgenden Punkte umfassen:

a) die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters,

b) den Zweck, für den die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,

c) An wen und zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten übermittelt werden können,

ç) die Art und Weise und den Rechtsgrund für die Erhebung personenbezogener Daten,

d) Andere Rechte der betroffenen Person, die in Artikel 11 des Gesetzes aufgeführt sind.

Verfahren und Grundsätze

ARTIKEL 5 – (1) Bei der Erfüllung der Offenlegungspflicht durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder die von ihm bevollmächtigte Person unter Verwendung physischer oder elektronischer Medien wie mündlich, schriftlich, Sprachaufzeichnung, Callcenter müssen die folgenden Verfahren und Grundsätze befolgt werden:

a) Die Informationspflicht muss in allen Fällen erfüllt werden, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person oder anderer gesetzlicher Verarbeitungsbedingungen erfolgt.

b) Wenn sich der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten ändert, ist die Informationspflicht zu diesem Zweck vor der Datenverarbeitungstätigkeit gesondert zu erfüllen.

c) Werden personenbezogene Daten zu unterschiedlichen Zwecken in verschiedenen Einheiten des Verantwortlichen verarbeitet, so ist die Informationspflicht in jeder Einheit gesondert zu erfüllen.

ç) Für den Fall, dass eine Eintragungspflicht in das Register besteht, müssen die Informationen, die der betroffenen Person im Rahmen der Offenlegungspflicht zu erteilen sind, mit den im Register bekannt gegebenen Informationen vereinbar sein.

d) Die Erfüllung der Offenlegungspflicht hängt nicht vom Antrag des Betroffenen ab.

e) Der Nachweis, dass die Offenlegungspflicht erfüllt wurde, obliegt dem Verantwortlichen.

f) Wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt, müssen die Offenlegungspflicht und die Verfahren zur Einholung der ausdrücklichen Einwilligung getrennt erfüllt werden.

g) Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten, der im Rahmen der Offenlegungspflicht offenzulegen ist, muss bestimmt, klar und rechtmäßig sein. Bei der Erfüllung der Aufklärungspflicht sollten allgemeine und mehrdeutige Aussagen nicht aufgenommen werden. Ausdrücke, die den Eindruck erwecken, dass personenbezogene Daten für andere Zwecke verarbeitet werden können, die wahrscheinlich auftreten werden, sollten nicht verwendet werden.

ğ) Die im Rahmen der Offenlegungspflicht an die betroffene Person zu richtende Meldung hat in einer klaren, klaren und einfachen Sprache zu erfolgen.

h) Unter dem Begriff "Rechtsgrund" im ersten Absatz (ç) von Artikel 10 des Gesetzes ist zu verstehen, auf welcher Grundlage die personenbezogenen Daten im Rahmen der Offenlegungspflicht auf der Grundlage der in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes festgelegten Verarbeitungsbedingungen verarbeitet werden. Bei der Erfüllung der Offenlegungspflicht muss der Rechtsgrund klar angegeben werden.

i) Im Rahmen der Offenlegungspflicht sollten der Zweck der Übermittlung personenbezogener Daten und die zu übermittelnden Empfängergruppen angegeben werden.

i) Im Rahmen der Offenlegungspflicht muss klar angegeben werden, ob die personenbezogenen Daten voll- oder teilautomatisiert oder nicht automatisiert erhoben werden, sofern sie Teil des Datenerfassungssystems sind.

j) Bei der Erfüllung der Offenlegungspflicht sollten unvollständige, irreführende und falsche Informationen nicht enthalten sein.

Aufklärungspflicht, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden

ARTIKEL 6 – (1) Für den Fall, dass personenbezogene Daten nicht von der betreffenden Person erhoben werden;

a) Innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Erhebung der personenbezogenen Daten,

b) Wenn die personenbezogenen Daten zum Zwecke der Kommunikation mit der betroffenen Person beim ersten Kontakt verwendet werden,

c) Wenn personenbezogene Daten übermittelt werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Übermittlung personenbezogener Daten

Die Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen muss erfüllt werden.

Wirksam

ARTIKEL 7 – (1) Dieses Kommuniqué tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Ausführung

ARTIKEL 8 – (1) Die Bestimmungen dieses Kommuniqués werden vom Präsidenten der Behörde für den Schutz personenbezogener Daten ausgeführt.

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